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   LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14   

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LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14 (https://dejure.org/2016,4068)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2016 - 327 O 519/14 (https://dejure.org/2016,4068)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 327 O 519/14 (https://dejure.org/2016,4068)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Art 9 Abs 1 S 2 Buchst b EGV 207/2009, Art 15 Abs 1 EGV 207/2009, Art 51 Abs 1 Buchst a EGV 207/2009, § 26 MarkenG, § 3 UWG
    Gemeinschaftsmarke: Rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftswortmarke; Verwechslungsgefahr zwischen den Markenzeichen "Heidel" und "Heidi" für Schokoladenwaren; Wettbewerbsverstoß durch Kennzeichnung von fabrikmäßig erzeugter Schokolade mit der Bezeichnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 135/11

    Duff Beer

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14
    Für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke in einer anderen als der eingetragenen Form genügt es dagegen nicht, wenn der Verkehr an die eingetragene Marke lediglich erinnert wird oder sie als eine andere, abgewandelte Marke desselben Inhabers auffasst; er muss vielmehr das benutzte Zeichen mit der eingetragenen Marke gleichsetzen, also in der benutzten Form noch dieselbe Marke sehen (BGH GRUR 2009, 772, 775 - Augsburger Puppenkiste m.w.N.; BGH GRUR 2013, 725, 726 - Duff Beer; BGH GRUR 2014, 662, 665 - Probiotik).

    (1) Nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH bedarf es für die Ernsthaftigkeit einer rechtserhaltenden Benutzung der tatsächlichen und nicht nur symbolischen Benutzung (vgl. zusammenfassend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rn. 214ff. m.w.N.; EuGH, GRUR 2003, 425, 427 - Ansul BV/Ajax; BGH, GRUR 2013, 725, 728 - Duff Beer).

    Die Ernsthaftigkeit ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die in dem betreffenden Wirtschaftszweig die tatsächliche wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, insbesondere Art der Ware oder Dienstleistung, Merkmale des Marktes, Umfang und Häufigkeit der Benutzung (EuGH, aaO.; BGH, GRUR 2013, 725, 728 - Duff Beer).

    Ausgeschlossen sind demgegenüber die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH, aaO.; BGH, GRUR 2013, 725, 728 - Duff Beer).

  • LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15

    Markenlöschungsverfahren: Entgegenstehende Rechtskraft eines Urteils im

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14
    Denn es bestehen keine festen quantitativen Grenzen, die - gewissermaßen im Sinne eines schlichten tabellarischen Abgleichs - die Einordnung einer Benutzung als ernsthaft oder nicht ernsthaft bewirken könnten (LG Hamburg, BeckRS 2015, 19277).

    a) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Löschungsanspruchs, insbesondere für die Nichtbenutzung während eines ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraums, trägt die Löschungsklägerin (Hans. OLG, GRUR 1999, 339, 341 - Yves Roche; LG Hamburg, BeckRS 2015, 19277), mithin hier die Beklagte (und Widerklägerin).

    Allerdings kommen ihr die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute, da sie regelmäßig keine genaue Kenntnis von den Benutzungsumständen hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Benutzungssachverhalt von sich aus aufzuklären (Hans. OLG, aaO.; BGH GRUR 2009, 60, 61 - LOTTOCARD; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 55 Rn. 12; zust. LG Hamburg, BeckRS 2015, 19277).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 38/13

    Probiotik - Markenlöschungsstreit: Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke;

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14
    Für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke in einer anderen als der eingetragenen Form genügt es dagegen nicht, wenn der Verkehr an die eingetragene Marke lediglich erinnert wird oder sie als eine andere, abgewandelte Marke desselben Inhabers auffasst; er muss vielmehr das benutzte Zeichen mit der eingetragenen Marke gleichsetzen, also in der benutzten Form noch dieselbe Marke sehen (BGH GRUR 2009, 772, 775 - Augsburger Puppenkiste m.w.N.; BGH GRUR 2013, 725, 726 - Duff Beer; BGH GRUR 2014, 662, 665 - Probiotik).

    (1) Wird eine Wortmarke nämlich dergestalt benutzt, dass das Wortzeichen grafisch oder farblich gestaltet wird oder bildliche Elemente hinzugefügt werden, ist zu berücksichtigen, dass Marken in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten (BGH, GRUR 2014, 662, 665 - Probiotik).

  • LG Hamburg, 02.02.2012 - 327 O 364/11

    MEICA/MEKKAFOOD - Markenrechtsverletzung: Verwechslungsgefahr des Zeichens

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14
    bb) Allerdings kann eine nach dem isolierten Bild und/oder Klang an sich zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen sein, wenn einem der Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO/PICARO; EuGH GRUR Int. 2009, 397, 402 - OBELIX/MOBILIX; BGH GRUR 2010, 235, 236 - AIDA/AIDU; LG Hamburg, WRP 2012, 1312, 1313 - Meica/MEKKAFOOD).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, mit der Folge, dass klangliche oder schriftbildliche Ähnlichkeiten nicht nur in den Hintergrund treten, sondern sogar aufgehoben werden (vgl. LG Hamburg, WRP 2012, 1312, 1313 - Meica/MEKKAFOOD).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14
    (1) Nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH bedarf es für die Ernsthaftigkeit einer rechtserhaltenden Benutzung der tatsächlichen und nicht nur symbolischen Benutzung (vgl. zusammenfassend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rn. 214ff. m.w.N.; EuGH, GRUR 2003, 425, 427 - Ansul BV/Ajax; BGH, GRUR 2013, 725, 728 - Duff Beer).

    Erforderlich ist eine Benutzung, welche der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, GRUR 2003, 425, 427 - Ansul BV/Ajax).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14
    Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2009, 772, 775 - Augsburger Puppenkiste m.w.N.).

    Für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke in einer anderen als der eingetragenen Form genügt es dagegen nicht, wenn der Verkehr an die eingetragene Marke lediglich erinnert wird oder sie als eine andere, abgewandelte Marke desselben Inhabers auffasst; er muss vielmehr das benutzte Zeichen mit der eingetragenen Marke gleichsetzen, also in der benutzten Form noch dieselbe Marke sehen (BGH GRUR 2009, 772, 775 - Augsburger Puppenkiste m.w.N.; BGH GRUR 2013, 725, 726 - Duff Beer; BGH GRUR 2014, 662, 665 - Probiotik).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14
    bb) Allerdings kann eine nach dem isolierten Bild und/oder Klang an sich zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen sein, wenn einem der Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO/PICARO; EuGH GRUR Int. 2009, 397, 402 - OBELIX/MOBILIX; BGH GRUR 2010, 235, 236 - AIDA/AIDU; LG Hamburg, WRP 2012, 1312, 1313 - Meica/MEKKAFOOD).

    Denn ebenso wie der angesprochene Verkehr den Begriff "Aida" ohne Weiteres auch dann mit dem Namen der bekannten Oper verbindet, wenn er ihm im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen begegnet (vgl. BGH GRUR 2010, 235, 236 - AIDA/AIDU), wird es der angesprochene Verbraucher bei dem Begriff "Heidi" auch bei Schokolade.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-553/11

    Rintisch - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a -

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14
    Nach der Auslegung durch den EuGH verlangt die GMV daher keine strikte Übereinstimmung zwischen der im Handel verwendeten Form und der Form, in der die Marke eingetragen worden ist, weil es dem Inhaber dieser Marke ermöglicht werden soll, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Veränderungen an dem Zeichen vorzunehmen, die, ohne dessen Unterscheidungskraft zu beeinflussen, seine bessere Anpassung an die Erfordernisse der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen gestatten (EuGH, GRUR 2013, 922, 923/924 - Specsavers-Gruppe/Asda; EuGH, GRUR 2012, 1257, 1259 - Rintisch).
  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14
    bb) Allerdings kann eine nach dem isolierten Bild und/oder Klang an sich zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen sein, wenn einem der Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO/PICARO; EuGH GRUR Int. 2009, 397, 402 - OBELIX/MOBILIX; BGH GRUR 2010, 235, 236 - AIDA/AIDU; LG Hamburg, WRP 2012, 1312, 1313 - Meica/MEKKAFOOD).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14
    Nach der Auslegung durch den EuGH verlangt die GMV daher keine strikte Übereinstimmung zwischen der im Handel verwendeten Form und der Form, in der die Marke eingetragen worden ist, weil es dem Inhaber dieser Marke ermöglicht werden soll, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Veränderungen an dem Zeichen vorzunehmen, die, ohne dessen Unterscheidungskraft zu beeinflussen, seine bessere Anpassung an die Erfordernisse der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen gestatten (EuGH, GRUR 2013, 922, 923/924 - Specsavers-Gruppe/Asda; EuGH, GRUR 2012, 1257, 1259 - Rintisch).
  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 151/97

    Anspruch auf Unterlassung des Anbringens von Zeichen, die im wesentlichen aus

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